Zusammen für den KFC!

500000
208000

Gremien

Der Verein ist verschiedene Gremien gegliedert. Die Mitglieder von Verwaltungsrat und Ehrenrat werden auf der Mitgliederversammlung gewählt. Hier folgt eine Übersicht, wer unsere Entscheidungsträger sind und welche Aufgaben sie haben. Die vollständige Vereinssatzung kann hier heruntergeladen werden.

Für Transparenz und intensiven Austausch: Unser Vorstand tritt für Anfragen, Anmerkungen und Kritik auch via E-Mail mit euch in den Dialog. Schreibt dazu einfach euer Anliegen an mitglieder@kfc05.de!

Die Vereinsgremien im Detail

NamePosition
Andreas Scholtenstellv. Vorsitzender
Bernd LimbergVorstand
Sebastian ThißenVorstand

Auszüge aus der Satzung: § 13 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem 1. Vorsitzenden (Präsidenten)
    • einem oder zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
    • und bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.
    • Der Vorstand muss mindestens drei Mitglieder haben. Der Vorstand ist ehrenamtlich oder hauptamtlich tätig. Bei einem hauptamtlichen Vorstandsmitglied muss für die Dauer der Tätigkeit eine etwaige Vereinsmitgliedschaft ruhen.
    • Die Aufgabenteilung wie:
      • Verantwortlichkeit und Zuständigkeit für die Verwaltung der Geldmittel des Vereins,
      • Verantwortlichkeit und Zuständigkeit für die Vereinsjugend sowie sportliche Leitung,
    • obliegt dem Vorstand. Sie ist in einer Geschäftsordnung, die sich der Vorstand selbst gibt, niederzulegen.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden durch Beschluss des Verwaltungsrates bestellt. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt für drei Jahre. Eine erneute Bestellung ist möglich. Der Vorstand gilt als bestellt, wenn er das Amt annimmt.
  3. Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte bis zu Amtsantritt eines neuen Vorstandes weiter. Scheidet der Vorsitzende aus, hat der Verwaltungsrat für die laufende Amtsperiode einen neuen Vorsitzenden zu berufen, ohne dass die Stellung der übrigen Vorstandsmitglieder berührt wird. Eine Ersetzung hat zwingend zu erfolgen, wenn der Vorstand durch das Ausscheiden eines Mitglieds seine satzungsgemäße Mindestzahl unterschreitet. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, so wird es auf Vorschlag des Vorsitzenden durch Bestellung des Verwaltungsrates für die laufende Amtsperiode ersetzt.
  4. Ehrenamtliche Vorstandsmitglieder können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verwaltungsrat mit einer Frist niederlegen, die es dem Verein ermöglicht, das damit freiwerdende Vorstandsamt neu zu besetzen. Nur wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann ein ehrenamtliches Vorstandmitglied sein Amt auch ohne Einhaltung einer Frist niederlegen.
  5. Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit Fachausschüsse bestellen, insbesondere einen Sportausschuss sowie einen Ausschuss für Marketing und Öffentlichkeitsarbeit. Diese Ausschüsse sollen aus drei erfahrenen und in der jeweiligen Angelegenheit sachverständigen Mitgliedern bestehen. Sie beraten und unterstützen den Vorstand bei der Erfüllung seiner Vereinsaufgaben. In die Ausschüsse können auch Nichtvereinsmitglieder berufen werden.
  6. Der 1. Vorsitzende oder seine Stellvertreter haben weiterhin das Recht, bei Bedarf Abteilungsleiter oder deren Stellvertreter zu Sitzungen des Vorstandes einzuladen.
  7. Der Vorstand leitet den Verein eigenverantwortlich und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die laufenden Geschäfte und trägt die Verantwortung für die Zielsetzung des Vereins und die ordnungsgemäße Wahrnehmung aller Vereinsaufgaben, sofern sie nicht satzungsgemäß anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Ihm obliegt die Darstellung des Vereins in der Öffentlichkeit.
  8. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der Vorstand die Sorgfaltspflicht einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung zu beachten, insbesondere die Buchhaltungs- und Steuervorschriften. Er erfüllt die Arbeitgeberpflichten i. S. der arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen. Die Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
  9. Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates zu folgenden Geschäften:
    • Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
    • Übernahme von Bürgschaften oder sonstigen Mitverpflichtungen für Verbindlichkeiten Dritter
    • Abschluss von Darlehensverträgen und Stundungsvereinbarungen sowie von damit verbundenen Sicherungsgeschäften, Abschluss von sonstigen Rechtsgeschäften jeder Art, deren Laufzeit entweder 2 Jahre überschreitet oder die einen einmaligen oder jährlichen Gegenstandswert von mehr als EUR 100.000,00 haben.
    • Ausgenommen hiervon sind solche Rechtsgeschäfte, die der Vorstand im Rahmen des genehmigten Finanz- bzw. Haushaltsplanes tätigt, z. Bsp. Verträge und Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit Spielertransfers.
    • Die Zustimmung des Verwaltungsrates ist vorher schriftlich einzuholen.
  10. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender vertreten. Wechselseitige Bevollmächtigung ist hierbei ausgeschlossen.
  11. Der Vorstand ist insgesamt von der Vertretung des Vereins ausgeschlossen, soweit durch ein Rechtsgeschäft ein Vorstandsmitglied rechtlich oder wirtschaftlich persönlich oder über nahe Angehörige oder verbundene Unternehmen begünstigt oder verpflichtet wird. Eine Befreiung von dieser Beschränkung kann nur durch Beschluss des Verwaltungsrates vor Abschluss des Geschäftes herbeigeführt werden, und zwar für jeden Einzelfall.
  12. Der Vorsitzende hat zu Beginn eines Geschäftsjahres einen Haushaltsplan (Finanzplan) zu erstellen und dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen. Er erstellt ferner den Jahresabschluss und den Bericht über die wirtschaftliche Lage des Vereins. Vierteljährlich erstattet der Vorstand dem Verwaltungsrat Bericht über die betriebswirtschaftlichen Daten unter Gegenüberstellung zum Haushaltsplan. Der Verwaltungsrat kann eine weitere Berichterstattung des Vorstandes beschließen.
  13. Der 1. Vorsitzende oder im Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter berufen die Vorstandssitzungen ein, die entsprechend den Erfordernissen des Vereins stattfinden. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder des einberufenen Stellvertreters.
  14. Über jede Sitzung des Vorstandes wird ein Protokoll geführt.
NamePosition
Nils GehlingsVorsitzender des Verwaltungsrats
Harald Udo Grassenstellv. Vorsitzender des Verwaltungsrats
Mohammadi AkhabachMitglied des Verwaltungsrats
Klaus BäckerMitglied des Verwaltungsrats
Frank HuckenMitglied des Verwaltungsrats

Auszüge aus der Satzung: § 12 Verwaltungsrat

  1. Der Verwaltungsrat besteht aus drei Mitgliedern.
  2. Die Zugehörigkeit zu Vorstand und Verwaltungsrat schließen sich gegenseitig aus.
  3. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden auf Vorschlag des Ehrenrates von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie können entweder zusammen (im Block) oder einzeln gewählt werden. Sollten vorgeschlagene Kandidaten nicht gewählt werden, und ist der Verwaltungsrat beschlussfähig, so wird die Vervollständigung in einer neuen Mitgliederversammlung nachgeholt. Im Falle der fehlenden Beschlussfähigkeit nach der Wahl, wird eine Neuwahl des Verwaltungsrates in einer erneuten Mitgliederversammlung, einen Monat später durchgeführt.
  4. Das Recht der fördernden Mitglieder, ein Mitglied in den Verwaltungsrat zu entsenden (§ 6 Ziffer 6), ist von der vorstehenden Regelung unberührt.
  5. Die Verwaltungsräte dürfen nicht in einem Anstellungsverhältnis zum Verein stehen oder auf ähnlicher Basis entgeltlich für ihn tätig sein, weder unmittelbar noch mittelbar.
  6. Die Amtsperiode des Verwaltungsrates beträgt drei Jahre. Die Mitglieder des Verwaltungsrates führen die Geschäfte bis zum Amtsantritt des neuen Verwaltungsrates weiter. Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrates während der Amtsdauer durch Rücktritt oder Tod aus und wird dadurch die satzungsgemäße Mindestmitgliederzahl unterschritten, so hat der Verwaltungsrat das Recht, das ausgeschiedene Mitglied für den Rest der Amtsdauer zu ersetzen. Die Aufnahme in den Verwaltungsrat muss in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
  7. Der Verwaltungsrat wählt auf der 1. Verwaltungsratsitzung nach seiner Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertreter.
  8. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder im Falle seiner Verhinderung ein Stellvertreter berufen die Verwaltungsratsitzungen ein, die entsprechend den Erfordernissen des Vereins stattfinden.
  9. Die Vorstandsmitglieder haben auf Einladung des Verwaltungsrates an dessen Sitzungen teilzunehmen. Sie haben kein Stimmrecht.
  10. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in den Sitzungen gefasst. Beschlussfassungen durch andere, beispielsweise auch schriftliche Stimmabgabe sind möglich, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter dies zulassen.
  11. Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlussfassungen des Verwaltungsrates erfordern mindestens drei abgegebene Stimmen der Verwaltungsratsmitglieder.
  12. Beruht eine Beschlussunfähigkeit auf dauerhafter Verhinderung oder Amtsniederlegung, so hat der Verwaltungsrat die Beschlussunfähigkeit unverzüglich zu beseitigen.
  13. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltungsrates ist unverzüglich eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem für die jeweilige Sitzung bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen, danach sämtlichen Mitgliedern des Verwaltungsrates innerhalb von zwei Wochen zu übersenden und in der folgenden Sitzung zu genehmigen.
  14. Der Verwaltungsrat kontrolliert die Wahrnehmung der Vereinsaufgaben durch den Vorstand. Er vertritt den Verein gegenüber dem Vorstand.
  15. Der Verwaltungsrat bestellt den Vorsitzenden des Vorstandes.
  16. Der Vorstandsvorsitzende schlägt die weiteren Vorstandsmitglieder vor. Diese bestellt der Verwaltungsrat ebenfalls. Wird dem Vorschlag ganz oder teilweise nicht entsprochen, muss der Vorstandsvorsitzende innerhalb einer Frist von zwei Wochen einen neuen Vorschlag unterbreiten. Wird auch diesem nicht oder nur teilweise entsprochen, bestellt der Verwaltungsrat einen anderen Vorsitzenden. Der Verwaltungsrat entscheidet mit ¾ Mehrheit auch, ob die Vorstandsmitglieder ehren- oder hauptamtlich tätig sind. Die Vereinbarungen über eine hauptamtliche Vorstandstätigkeit trifft der Verwaltungsrat.
  17. Liegt nach Auffassung des Verwaltungsrates ein wichtiger Grund vor, kann der Verwaltungsrat auf Empfehlung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung den Vorstand, bzw. einzelne Vorstandsmitglieder abberufen.
  18. Der Verwaltungsrat beschließt und genehmigt zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres den vom Vorstand vorzulegenden Finanzplan. Er stellt den Jahresabschluss fest und kann einen Wirtschaftsprüfer als Abschlussprüfer beauftragen.
NamePosition
Sven Hartmann Vorsitzender des Ehrenrats
Rolf HaferbengsMitglied des Ehrenrats
Alain MichelsMitglied des Ehrenrats
Frank StraterMitglied des Ehrenrats
Dr. Herbert SteinhauerEhrenvorsitzender des Ehrenrats

Auszüge aus der Satzung: § 14 Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus mindestens fünf, höchstens sieben Mitgliedern, die in der Mitgliederversammlung für fünf Jahre gewählt werden. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der die Sitzung leitet.
  2. Die Mitglieder des Ehrenrates müssen durch ihre bisherige Mitarbeit für die ihnen zufallenden Aufgaben geeignet sein. Verwaltungsrats- und Vorstandsmitglieder dürfen nicht zu Mitgliedern des Ehrenrates gewählt werden. Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind.
  3. Er hat die Aufgabe:
    • sich für ein harmonisches Vereinsleben im Sinne der Vereinssatzung und der Tradition des Vereins einzusetzen,
    • der Mitgliederversammlung Vorschläge zur Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates zu unterbreiten,
    • bei Ausschüssen aus dem Verein nach Maßgabe des § 8 der Satzung mitzuwirken,
    • bei Vorschlägen des Vorstandes für eine Ehrenmitgliedschaft oder zur Ernennung zum Ehrenvorsitzenden gemäß § 5 Ziffer 4 und 5 mitzubestimmen.
Cookie Consent mit Real Cookie Banner P